Junge Leute können in der Ausbildung grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beziehen. Dies gilt allerdings nur, wenn ihr zu versteuerndes Ausbildungseinkommen unter 8004 EUR pro Jahr liegt.
Unter Umständen kommt diese Summe schnell zusammen, wenn neben der Ausbildungsvergütung weitere Einkünfte und Bezüge des jungen Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, so auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmer-Sparzulagen, etc.

Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge des Azubis (Arbeitnehmers) können zwar vom Gesamtjahreseinkommen abgezogen werden, aber was ist, wenn der saldierte Betrag trotzdem über 8004 EUR pro Jahr liegt? Dann hat sich der Kindergeldanspruch des Azubis erledigt und es wird Zeit einen „Kindergeldretter“ einzuschalten!

Damit Azubis weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, gibt es eine einfache Lösung: die Auszubildenden können einen Teil ihrer steuerpflichtigen Vergütung „brutto für netto“ in eine kleine betriebliche Alterversorgung umwandeln. Die umgewandelten Gehaltsteile fließen demnach steuer- und sozialabgabenfrei in die Altersvorsorge des Jugendlichen. Mit dieser Maßnahme sinkt das Einkommen unter den Jahresgrenzbeitrag für Auszubildente und das Kindergeld ist gerettet. Die Azubis haben dadurch nicht nur mehr „Cash“ in der Tasche, sondern gleichzeitig einen Grundstock für eine steuerbegünstigte Altersversorgung gelegt.

Erfolgt diese o.g. Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, so können die jungen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung den Vertrag fortführen, beitragsfrei stellen oder auf einen neuen Arbeitgeber übertragen.